HD-Steinreinigung, Inhaberin Fleur Weiss, Am Hirschberg 7, 66539 Neunkirchen (nachfolgend „Auftragnehmerin")
Stand: August 2026
SaarlandLuxemburgangrenzende Bundesländer
Rechtliches
Stand: August 2026 · Diese Bedingungen liegen jedem Auftrag zugrunde.
Kostenlose Probefläche möglich · verbindlicher Festpreis vor Auftrag.
HD-Steinreinigung, Inhaberin Fleur Weiss, Am Hirschberg 7, 66539 Neunkirchen (nachfolgend „Auftragnehmerin")
Stand: August 2026
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Steinreinigungs- und damit verbundene Leistungen (insbesondere Reinigung von Pflaster-, Terrassen-, Hof- und Wegeflächen, Versiegelung und Imprägnierung, Fugensanierung, Sonderreinigung) zwischen der Auftragnehmerin und ihren Kunden.
(2) Kunde kann Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Einzelne Regelungen dieser AGB gelten ausdrücklich nur für eine der beiden Gruppen; dies ist jeweils kenntlich gemacht.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(1) Auf der Website, in Prospekten oder in ersten Gesprächen genannte Quadratmeterpreise und Rechenbeispiele sind unverbindliche Richtwerte. Sie stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
(2) Vor jeder Beauftragung prüft die Auftragnehmerin die Fläche, anhand von Fotos, Angaben des Kunden oder einer Besichtigung vor Ort (Belag, Fugenzustand, Schäden, Zugang, Wasserführung). Auf dieser Grundlage erhält der Kunde ein verbindliches Festpreisangebot in Textform. Der Festpreis versteht sich gegenüber Verbrauchern als Endpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Festpreisangebot ausdrücklich annimmt (schriftlich, in Textform oder mündlich mit Bestätigung in Textform). Ohne diese Zustimmung wird keine Leistung ausgeführt und nichts berechnet.
(4) Stellt sich bei Ausführung heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von den Angaben des Kunden abweichen (z. B. deutlich größere Fläche, verschwiegene Schäden, anderer Belag), informiert die Auftragnehmerin den Kunden und unterbreitet vor Weiterarbeit ein angepasstes Angebot. Der Kunde ist nicht verpflichtet, das angepasste Angebot anzunehmen; bereits vereinbarte und erbrachte Leistungsteile bleiben zu vergüten.
(1) Auf Wunsch reinigt die Auftragnehmerin vor der Beauftragung eine kleine Probefläche kostenlos und unverbindlich. Die Probefläche dient dazu, das erzielbare Ergebnis am konkreten Belag realistisch einzuschätzen.
(2) Aus der Probefläche entsteht keine Verpflichtung zur Beauftragung. Das Ergebnis der Probefläche gibt den erreichbaren Reinigungsgrad der Gesamtfläche wieder, soweit diese in Material und Zustand der Probestelle entspricht.
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich abschließend aus dem angenommenen Festpreisangebot. Dort nicht aufgeführte Leistungen (z. B. Nebenflächen, Fugenarbeiten, Versiegelung) sind nicht geschuldet.
(2) Die Auftragnehmerin arbeitet mit materialangepasster Heißwassertechnik und geschlossenem Flächenreiniger; das anfallende Schmutzwasser wird mit einer separaten Absauganlage abgesaugt. Der Einsatz aggressiver Reinigungschemie ist nicht Teil des Standardverfahrens.
(3) Ein bestimmter optischer Zustand („wie neu") ist nicht geschuldet, soweit er durch fachgerechte Reinigung des vorhandenen Belags nicht erreichbar ist (z. B. bei eingebrannten Verfärbungen, Materialschäden, ausgeblichenen Oberflächen). Erkennbare Grenzen des erzielbaren Ergebnisses teilt die Auftragnehmerin vor Beauftragung mit, gegebenenfalls anhand der Probefläche.
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die zu reinigenden Flächen am vereinbarten Termin frei zugänglich sind (insbesondere geräumt von Fahrzeugen, Möbeln, Pflanzkübeln und losen Gegenständen).
(2) Vor Auftragsbeginn wird geklärt, ob am Objekt Wasser- und Stromanschluss verfügbar sind und genutzt werden können.
(3) Der Kunde weist vor Beginn auf Besonderheiten hin, die für die Ausführung erheblich sind (z. B. lose Platten, bekannte Schäden, empfindliche Beläge, nicht überfahrbare Bereiche, Ablaufprobleme).
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Leistung deshalb nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, kann die Auftragnehmerin den entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen.
(1) Ausführungstermine werden individuell vereinbart. Feste Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Steinreinigung findet im Freien statt. Bei ungeeigneter Witterung (insbesondere Frost, Starkregen, Unwetter), die eine fachgerechte Ausführung oder das Abbinden von Fugenmaterial und Versiegelung verhindert, darf die Auftragnehmerin den Termin verschieben. Sie informiert den Kunden so früh wie möglich und stimmt unverzüglich einen Ersatztermin ab. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen witterungsbedingter Verschiebung sind ausgeschlossen, soweit sich aus § 9 (Haftung) nichts anderes ergibt; das Recht des Kunden, bei unzumutbarer Verzögerung nach den gesetzlichen Regeln vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
(1) Nach Fertigstellung nimmt der Kunde die Leistung ab, im Regelfall gemeinsam mit der Auftragnehmerin vor Ort. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer angemessenen, von der Auftragnehmerin gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur, wenn die Auftragnehmerin ihn mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme hingewiesen hat.
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte des Werkvertragsrechts (§§ 634 ff. BGB). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Arbeiten an einer Sache beträgt zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
(2) Auf die von uns ausgeführten 2K-Epoxidharzfugen gewähren wir zwei Jahre Garantie. Sollte innerhalb dieser Zeit Fugenmaterial ausbrechen oder sich lösen, werden die betroffenen Stellen kostenlos nachgearbeitet. Voraussetzung sind Fugen mit einer Mindestbreite von 3 mm und einer Mindesttiefe von 30 mm. Werden diese Maße nicht erreicht, besteht kein Garantieanspruch. Die Garantie gilt für die im Angebot bezeichneten, von HD-Steinreinigung ausgeführten 2K-Epoxidharzfugen am Objekt des Kunden.
(3) Die Garantieerklärung mit ihrem konkreten Inhalt, der Garantiedauer, dem räumlichen Geltungsbereich sowie Name und Anschrift der Garantiegeberin (HD-Steinreinigung, Inhaberin Fleur Weiss, Am Hirschberg 7, 66539 Neunkirchen) wird dem Kunden mit dem Festpreisangebot in Textform zur Verfügung gestellt. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bestehen unentgeltlich neben der Garantie und werden durch sie nicht eingeschränkt.
(4) Diese zusätzliche Garantie betrifft die ausgeführten 2K-Epoxidharzfugen. Sie ist keine Garantie auf den Reinigungszustand der gesamten Steinfläche.
(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die Auftragnehmerin unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung.
(1) Es gilt der im angenommenen Angebot ausgewiesene Festpreis. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
(2) Die Vergütung ist nach Abnahme und Rechnungsstellung fällig. Ist Barzahlung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag unmittelbar nach Fertigstellung zu begleichen; ist Überweisung vereinbart, zahlen Sie ohne Abzug innerhalb von drei Werktagen nach Rechnungszugang.
(3) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen Mängeln der Leistung bleiben unberührt.
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden (z. B. Beauftragung beim Termin vor Ort, per Telefon, E-Mail oder WhatsApp), das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Es gilt die nachstehende Widerrufsbelehrung.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (HD-Steinreinigung, Inhaberin Fleur Weiss, Am Hirschberg 7, 66539 Neunkirchen, Telefon: 0178 – 75 33 856, E-Mail: info@hd-steinreinigung.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Hinweis auf vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An HD-Steinreinigung, Inhaberin Fleur Weiss, Am Hirschberg 7, 66539 Neunkirchen, E-Mail: info@hd-steinreinigung.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: …
Bestellt am (*)/erhalten am (*): …
Name des/der Verbraucher(s): …
Anschrift des/der Verbraucher(s): …
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): …
Datum: …
(*) Unzutreffendes streichen.
(2) Vorzeitiges Erlöschen bei sofortigem Leistungsbeginn. Wünschen Sie, dass wir bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen, halten wir dieses Verlangen zusammen mit Ihrer Bestätigung, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung erlischt, im Auftragsformular in Textform fest. Ihr Widerrufsrecht erlischt in diesem Fall, sobald wir die beauftragte Leistung vollständig erbracht haben (§ 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB).
(3) Verhältnis zur Stornopauschale. Üben Sie Ihr gesetzliches Widerrufsrecht aus, schulden Sie keine Stornopauschale und keinen Schadensersatz. Sie schulden in diesem Fall ausschließlich Wertersatz für die bis zum Zugang des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen nach Maßgabe der vorstehenden Widerrufsbelehrung (§ 361 Abs. 1 BGB).
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Diese Hinweise sind Bestandteil jedes Auftrags und beschreiben, was bei Stein- und Pflasterflächen technisch erreichbar ist.
Natur- und Betonsteine sind offenporige Materialien und unterliegen natürlichen sowie nutzungsbedingten Veränderungen.
Trotz fachgerechter Heißwasserreinigung (bis zu 120 °C) kann nicht gewährleistet werden, dass alle Verschmutzungen vollständig entfernt werden. Flecken, Farbunterschiede oder Alterungsspuren können teilweise bestehen bleiben oder sichtbar werden. Ein neuwertiger Zustand kann nicht zugesichert werden.
Moos, Algen und Unkraut werden durch die Reinigung in der Regel entfernt und nachhaltig geschädigt. Je nach Verschmutzungsgrad kann eine vollständige Entfernung jedoch nicht in allen Fällen erreicht werden. Rückstände – insbesondere in Fugen – können optisch sichtbar bleiben.
Ein erneuter Bewuchs ist naturbedingt und stellt keinen Mangel dar. Diese Umstände stellen keinen Mangel der erbrachten Reinigungsleistung dar.
Bei losen Fugen sind spätere Ausspülungen oder Setzungen möglich und stellen keinen Mangel dar.
Hinweis zur Verarbeitung Pflasterfugenmörtel: Während der ersten Zeit verbleibt ein hauchdünner Kunstharzfilm auf der Steinoberfläche. Dieser Film verschwindet bei freier Bewitterung der Fläche und durch Abrieb im Laufe der Zeit. Je nach Gesteinsart kann der Bindemittelfilm besondere Effekte wie eine Dunkelfärbung hervorrufen, bei hellen Gesteinsarten auch gelblich erscheinen. Ein Nachwachsen von Unkraut und Moos ist jederzeit möglich. Dies ist kein Ausführungsmangel.